Grundlagen, Grundsätze
|
|
|
|
Grundlagen
|
|
|
|
Das CH-Q Kompetenzmanagement Modell
|
|
|
|
beruht auf einem Konzeptrahmen
|
|
•
|
zur Qualifizierung von Personen im CH-Q Kompetenzmanagement (Vergabe von Zertifikaten
auf allen Stufen)
Qualifizierung von Personen – Überblick
|
|
•
|
zur Anerkennung von Angeboten, die qualifizierte Fachleute in Bildung und Beratung
für den eigenen Tätigkeitsbereich (Institution, eigene Praxis) entwickelt haben
(Vergabe von Labels)
|
|
|
|
ist integriert in ein System der Qualitätssicherung
|
|
•
|
mit Standards und Umsetzungsbestimmungen, festgelegt im „Reglement über die Vergabe
von Zertifikaten, Labels und Lizenzen“ und in der zugehörigen „Wegleitung“
|
|
•
|
mit Verfahren der Qualiltätsüberwachung unter der Verantwortung der dafür zuständigen,
unabhängig tätigen Kommission.
|
|
|
|
|
|
Grundsätze
|
|
|
|
In den Grundsätzen sind die Eckwerte des Kompetenzmanagements und seiner Anwendung in der Praxis zusammengefasst:
|
|
|
Institutionelle Ebene (bildungs- arbeitsmarktpolitische Ebene)
Es gilt das Prinzip der "Ganzheitlichkeit":
|
|
|
|
•
|
Verbindung von verschiedenen Lebens-/Tätigkeitsbereichen
|
|
•
|
Verknüpfung von kultureller, allgemeiner, beruflicher Bildung
|
|
•
|
Gleichwertigkeit von formalem Lernen und Lernen in der Praxis
|
|
•
|
Berücksichtigung aller Kompetenzarten: Fachlich, Methodisch, Sozial, Personal
|
|
•
|
Beachtung der Chancengleichheit.
|
|
|
Individuelle Ebene
Es gilt das Prinzip des "lebensbegleitenden Lernens":
|
|
|
|
•
|
Erweiterung des Bewusstseins zu den eigenen Möglichkeiten (Selbstkonzept),
|
|
•
|
Erweiterung der Handlungskompetenz
(Selbststeuerung),
|
|
•
|
Erweiterung der beruflichen Flexibilität/Mobilität
(nachhaltige Arbeitsmarktfähigkeit).
|
|
|
|
Es gilt das Prinzip des Persönlichkeitsschutzes
|
|
|
|
•
|
Schaffung von Transparenz gegenüber Anwendenden/Endkunden zu den Verwendungszwecken
der eingesetzte Produkte
|
|
•
|
Individuelle Dokumente mit persönlichem Charakter (Portfolios, Lerntagebücher, usw.)
sind Eigentum der Besitzer und ohne gegenseitige Absprache nicht einsehbar
|
|
•
|
Teile daraus, die Dritten gegenüber offengelegt werden, d.h. die Nachweis- und Bewertungszwecken
dienen, sind als solche zu bezeichnen.
|